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   OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14   

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https://dejure.org/2014,12327
OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14 (https://dejure.org/2014,12327)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 2 Bs 43/14 (https://dejure.org/2014,12327)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. März 2014 - 2 Bs 43/14 (https://dejure.org/2014,12327)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 Nr 5 BauGB, §§ 2 ff BauNVO
    Nachbarrechtsschutz gegen Bebauung eines als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Nachbargrundstücks - keine Anerkennung eines Gebietserhaltungsanspruchs für den Eigentümer eines als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisen einer Fläche in einem Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche i.R.e. Gebietserhaltungsanspruchs eines Grundstückseigentümers; Fläche für den Gemeinbedarf als Baugebiet i.S.d. BauNVO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisen einer Fläche in einem Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche i.R.e. Gebietserhaltungsanspruchs eines Grundstückseigentümers; Fläche für den Gemeinbedarf als Baugebiet i.S.d. BauNVO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fläche für den Gemeinbedarf ist kein Baugebiet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinbedarfsfläche ist kein Baugebiet im Sinne der BauNVO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fläche des Gemeinbedarfs ist kein Baugebiet! (IBR 2014, 1120)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 719
  • BauR 2014, 1438
  • BauR 2014, 1827
  • ZfBR 2015, 71
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Der bundesrechtliche Gebietserhaltungsanspruch, dessen Verletzung die Antragstellerin rügt, und der für die Festsetzung von Baugebieten nach §§ 2 - 9 BauNVO anerkannt ist, wird im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung aus einer an Art. 14 Abs. 1 GG orientierten Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung abgeleitet, in denen die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer ihrer Art nach geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364).

    Allein dieses wechselseitige Austauschverhältnis, das der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung hervorruft, begründet den Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, a.a.O.; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364 und in juris, Rn. 53).

    Der Gebietserhaltungsanspruch verhindert, dass der gewollte Interessenausgleich aus dem Gleichgewicht gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Der bundesrechtliche Gebietserhaltungsanspruch, dessen Verletzung die Antragstellerin rügt, und der für die Festsetzung von Baugebieten nach §§ 2 - 9 BauNVO anerkannt ist, wird im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung aus einer an Art. 14 Abs. 1 GG orientierten Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung abgeleitet, in denen die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer ihrer Art nach geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364).

    Allein dieses wechselseitige Austauschverhältnis, das der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung hervorruft, begründet den Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückseigentümer (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, a.a.O.; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364 und in juris, Rn. 53).

  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Ein Senioren(pflege)heim dient trotz seiner Eigenschaft als soziale Einrichtung ebenso dem Wohnen oder einer wohnähnlichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, ZfBR 2002, 685, 686) und ist trotz des erhöhten Ruhebedürfnisses der Bewohner grundsätzlich mit Wohnnutzungen kompatibel (vgl. für das allgemeine Wohngebiet § 4 Abs. 1 BauNVO), so dass keine unverträglichen Nutzungen aufeinandertreffen.
  • OVG Hamburg, 17.06.2013 - 2 Bs 151/13

    Gelände des früheren Recyclinghofs Offakamp darf vorerst nicht für eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Auch aus dem Bundesbaugesetz ergaben sich keine Vorgaben zur Nutzung, denn der Bundesgesetzgeber hat bei der Ermächtigung zur Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG 1960 ebenso wenig wie heute bei § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Nutzungsmöglichkeiten bereits vor- oder mitbedacht wie etwa der Verordnungsgeber bei den Möglichkeiten der planerischen Feinsteuerung in Baugebieten nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, NVwZ-RR 2013, 990).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 3.03

    Nutzungsänderung in Postgebäude; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung als

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Die Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG/§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB trägt einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung und erlaubt dem Plangeber, mit der standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen die Infrastruktur wirksamer zu steuern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, BVerwGE 121, 205; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2008, NordÖR 2009, 121; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 9 BauGB Rn. 56).
  • OVG Hamburg, 27.10.2008 - 2 Bf 53/07

    Anlage des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung "Alteneinrichtung der freien

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Die Ermächtigung zur standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BBauG/§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB trägt einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung und erlaubt dem Plangeber, mit der standortgenauen Festsetzung von Gemeinbedarfsanlagen die Infrastruktur wirksamer zu steuern (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, BVerwGE 121, 205; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2008, NordÖR 2009, 121; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 9 BauGB Rn. 56).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1997 - 10 S 2815/96

    Nachbarschutz durch Bauleitplanung: Bewahrung der Gebietsart

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Gibt das Bundesrecht dem Ortsgesetzgeber jedoch nicht selbst objektiv-rechtlich vor, welche Festsetzung er im Bebauungsplan zu treffen hat, kann es ihm keine bindenden Vorgaben über den Nachbarschutz der "originär" ortsrechtlichen Festsetzung machen (VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997, NVwZ 1999, 439).
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Auch wenn Austauschverhältnisse aufgrund von Festsetzungen in Betracht kommen können, die keine Baugebietsfestsetzung darstellen, erfordert die nachbarschützende Wirkung die genannte konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen zueinander (vgl. zur Grünfläche BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris).
  • OVG Hamburg, 11.08.1999 - 2 Bs 245/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2014 - 2 Bs 43/14
    Im Übrigen ist bei alten Hamburgischen Bebauungsplänen - wie dem vorliegenden aus dem Jahr 1968 - nach dem Stand der damaligen rechtlichen Entwicklung die Zuerkennung von Nachbarschutz regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1999, 2 Bs 245/99, juris).
  • OVG Hamburg, 14.04.2016 - 2 Bs 29/16

    Erstaufnahmeeinrichtung am Fiersbarg darf vorerst weiter gebaut und betrieben

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (siehe jüngst OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2014, NVwZ-RR 2014, 719; v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15, n.v.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374) steht allen Planbetroffenen ein subjektives Recht auf Einhaltung der objektiven Baugebietsfestsetzung zu (sog. Gebietserhaltungsanspruch), weil die im selben Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) liegenden Grundstückseigentümer durch die Gebietsfestsetzung im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer "rechtlichen Schicksalsgemeinschaft" verbunden werden und die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (sog. Austauschverhältnis).
  • OVG Hamburg, 06.05.2015 - 2 Bf 2/12

    Nachbarklage gegen die Nutzung des Obergeschosses eines Bürogebäudes als Bordell

    Der Klägerin steht kein Gebietserhaltungsanspruch aufgrund einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses wegen der Art der zugelassenen Nutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BauR 2000, 1306 f.; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2014, BauR 2014, 1438) zu.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 8 S 2441/18

    Vermittlung von Nachbarschutz durch die Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf"

    Ein vergleichbares wechselseitiges Austauschverhältnis, das ebenfalls kraft Bundesrechts bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz begründete, besteht zwischen dem Eigentümer von Grundstücken, für die eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt ist, und den Grundeigentümern eines benachbarten allgemeinen Wohngebiets entgegen der Beschwerde nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.1999 - 8 S 2396/99 -, VBlBW 2000, 193; OVG NW, Beschl. v. 28.11.2002, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 25.03.2014 - 2 Bs 43/14 -, NVwZ-RR 2014, 719 u. Beschl. v. 30.01.1992 - Bs II 137/91 -, NVwZ-RR 1993, 108).

    Ihre gegenteilige Auffassung liefe letztlich auf einen - grundsätzlich nicht bestehenden - allgemeinen Planvollzugsanspruch bzw. darauf hinaus, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke - vorbehaltlich einer Planänderung - das der Festsetzung zugrundeliegende besondere Nutzungsinteresse der Allgemeinheit durchsetzen könnten (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 25.03.2014, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 13.02.2015 - 1 B 355/14

    Beschwerde von Bewohnerinnen des Beginenhofs vom OVG zurückgewiesen - Befreiung;

    Bereits dies verwehrt es der Antragstellerin zu 2., sich auf den Gebietserhaltungsanspruch zu berufen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 25.3.2014 - 2 Bs 43/14 - BauR 2014, 1438).
  • VG Düsseldorf, 06.10.2021 - 11 K 3674/19

    Abwägungsmangel, Auslegung eines Bebauungsplans, Mischgebiet, großflächiger

    vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. März 2014 - 2 Bs 43/14 -, juris, Rn. 8; vgl. ferner in Bezug auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO: OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 2 A 2082/14 -, juris, Rn. 12., sowie in Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauNVO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 8 S 2441/18 -, juris, Rn. 10.
  • VG Sigmaringen, 18.09.2018 - 7 K 4174/18

    Gegenstandswert; Dublin-II-Verfahren; Flüchtlingsunterkunft; Allgemeines

    Der Gebietserhaltungsanspruch greift im Übrigen nur innerhalb eines Baugebiets nach § 22 ff. BauNVO, eine Fläche für den Gemeinbedarf stellt jedoch gerade kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung dar (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2014 - 2 Bs 43/14- Juris).
  • VG Berlin, 23.01.2020 - 13 L 326.19

    Berlin-Lichterfelde: Bau einer Flüchtlingsunterkunft darf weiter gehen

    Das Bundesrecht überlässt es demnach dem jeweiligen Plangeber, den gemeindlichen Nutzungszweck für die Gemeinbedarfsfläche zu wählen und auszugestalten ohne bindende Vorgaben über etwaige Nachbarrechte aus der Festsetzung (OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2014 - 2 Bs 43/14 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 20.07.2020 - 11 K 3574/18

    Hinterliegergrundstück; Rücksichtnahmegebot; Tiefgarage; Vorbelastung

    vgl. allgemein: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 8 S 2441/18 -, juris, Rn. 8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. März 2014 - 2 Bs 43/14 -, juris, Rn. 4 ff.
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